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Registrierblatt: VR 18261

Satzung des Vereins "Blinde Kuh e.V."

Präambel

Der Verein geht aus einer Eigeninitiative engagierter Einzelpersonen hervor, die mit dem Internet-Angebot "Blinde Kuh" seit 1997 eine spezielle Suchmaschine für Kinder kostenlos diesen zur Verfügung stellt. Das Engagement dient ausschließlich dem Ziel, so vielen Kindern wie möglich eine Anlaufstelle und einen Halt für die ersten Schritte in das World Wide Web zu sein. Zudem sollen Kinder im Internet ein Positiv-Angebot erhalten, als Alternative zu den Orientierungshilfen und Suchangeboten der Erwachsenen, um zum einen eine für die Kinder taugliche Navigationshilfe mit für sie gemachten oder für sie interessanten Inhalten zu nutzen, und zum anderen, um sie auf diese Weise aus der für sie eher gefährlichen Erwachsenenwelt im Internet durch ein qualitativ überzeugendes Angebot "abholen" zu können, so dass die Kinder gar nicht erst bei ihren ersten Schritten ins Internet auf die Angebote angewiesen sind, die eben nicht für sie gedacht und gemacht und daher auch nicht für sie optimiert wurden.

Das Modell "Blinde Kuh" als idealistischer Ansatz ist zu einer der tragenden Säulen im deutschsprachigen Internet der Kinder geworden. Die Blinde Kuh wurde für ihr Engagement und ihre Leistungen mehrfach ausgezeichnet.

Seit ihrem Bestehen geht die Blinde Kuh keine Allianz mit der werbetreibenden Industrie ein, die mit nur wenigen Ausnahmen ihre Vorarbeit und ihren "Guten Namen" zum eigenen Vorteil umleiten will. Weder in guten Internet-Jahren, noch in den schlechten. Internet muss ein freies Medium bleiben und auch für diejenigen zu nutzen sein, die sich nicht alles kaufen können. Insbesondere Bildung, gerade außerschulische Bildung, und auch die Partizipation der Kinder im Netz sollte immer kostenlos bleiben und neben der Förderung der Medienkompetenz und des Jugendmedienschutzes immer im Vordergrund der Bemühungen stehen und deren Ermöglichung auch vorantreiben. Daher verzichtet die Blinde Kuh seit ihrem Bestehen auf alle kommerziellen und wirtschaftlichen Möglichkeiten, die letztendlich diesem Ziel nicht dienlich sind. Kinder sollen auch nicht durch Werbung und angebliche "Glückspiele" von ihren Sachen abgelenkt werden. Das Ziel muss sein, dass die Kinder leicht und schnell das im Internet finden, was sie eigentlich suchen.

Dieser Geist soll den Absichten, den Zielen und dem Betreiben des Vereines zu Grunde liegen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

"Blinde Kuh e.V."

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name

"Blinde Kuh e. V."

Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein dient der Pflege und Förderung des Kinder- und Jugendschutzes. Die Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen im Internet und die Teilnahme am Internet für Kinder und Jugendliche soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:

1. Bereitstellung einer Internet-Suchmaschine mit dem Namen "Blinde Kuh" speziell für Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren.

2. Dadurch sollen die Kinder eine Navigations- und Orientierungshilfe im World Wide Web und eine erste Anlaufstelle erhalten.

3. Die Aufbereitung kindgerechter Inhalte im World Wide Web für und mit den Kindern.

4. Ein Angebot an speziell aufbereiteten Informationen für Kinder rund um die Themen aus den Bereichen Computer und Internet.

5. Die Weitergabe des durch den Betrieb der Suchmaschine "Blinde Kuh” gegebenen Know-how an Dritte, die ebenfalls die Kultivierung des World Wide Web im nicht kommerziellen Sinne vorantreiben.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar die Förderung der Jugendhilfe.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Es ist nicht die Absicht, Gewinne oder andere wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.

Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 4 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie einem Schriftführer.

Die Vereinsgeschäfte führen der 1. und 2. Vorsitzende, diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Aufgaben des Vorstands sind die Führung des Vereins, die Ausführung von Vereinsbeschlüssen, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet auch über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

Der Vorstand wird in der ersten der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen auf die Dauer von 5 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern.

1. Es gibt nur ordentliche Mitglieder.

2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.

4. Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein trägt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins, hierfür ist eine ¾-Mehrheit der erscheinenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung notwendig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

• Wahl des Vorstands,

• Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts sowie Entlastung des Vorstands, Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,

• Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

• Vorschläge für neue Vereinsaktivitäten vortragen und zur Diskussion stellen, die den Vereinszielen entsprechen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.

§ 7 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss mit Zustimmung von ¾ der zur Mitgliederversammlung erscheinenden Mitglieder aufgelöst werden.

Der Verein kann aufgelöst werden, sollten die Vereinsziele nicht mehr erreichbar sein.

Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins findet in Ansehung auf das Vereinsvermögen unter entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften wie für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins statt (§§47ff. BGB).

Sollte Blinde Kuh e.V. Fördergelder von Institutionen erhalten, so sind diese sofort bei Auflösung des Vereins zu informieren und mögliche noch laufende Fördersummen unverzüglich zurück zu überweisen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Deutsche Jugendinstitut e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Hamburg, 5. August 2004

 

1. Vorsitzende des Vereines Blinde Kuh ist Birgit Bachmann

 

Adresse des Vereines


Blinde Kuh e.V.
c/o Birgit Bachmann
Beim Grünen Jäger 25

D-20359 Hamburg

 

 
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